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Pensionskasse Kanton Solothurn
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So geht Vorsorge

Ihre 2. Säule bei der PKSO

Als Versicherte haben Sie mit der PKSO rund um Ihre berufliche Vorsorge (BVG) vollen Wind in den Segeln. Hier finden Sie sämtliche Informationen rund um Ihre 2. Säule.

Ihr Vertrauen ist unser Anliegen. Nutzen Sie die Informationen, um Ihre Zukunft sicher und gut geplant zu gestalten.

Ihre persönliche Pensionierungs­beratung

individuell, kompetent, kostenlos

Unsere Pensionierungsberatung bietet Ihnen individuelle Unterstützung bei der Planung Ihres Ruhestands. Wir berechnen Ihre voraussichtlichen Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge und zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten in Bezug auf eine Früh- oder Teilpensionierung auf.

Melden Sie sich ganz einfach per E-Mail info@pk.so.ch oder Telefon 032 627 89 11 an – es ist keine Vorbereitung Ihrerseits erforderlich. Wir beraten Sie gerne in unserer Geschäftsstelle am Dornacherplatz 15 in Solothurn. Kostenlos und unverbindlich!

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Vorsorgerechner PKSO

Vorsorgerechner PKSO - Simulation Ihres Ersatz-Einkommens im Pensionierungsalter

Mit dem Vorsorgerechner können sich Bewerber oder interessierte Arbeitgeber die Pensionskassenleistungen der PKSO selbstständig simulieren lassen.

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Alle Informationen für Versicherte

Pensionierung

Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Pensionierung?

Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag des Kantons Solothurn für das Staatspersonal erfolgt die reguläre Pensionierung im Alter von 65 Jahren. Eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. In diesem Fall wird auch die Altersvorsorge fortgeführt, wobei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge erhoben werden. Die Regelungen gelten für den Zeitraum zwischen dem 58. und 70. Lebensjahr.

Wie kann ich mich teilpensionieren lassen?

Ab dem 58. Lebensjahr ist eine Pensenreduktion um mindestens 20 % möglich, wobei maximal drei Schritte zur Teilpensionierung erlaubt sind.

Wie hoch sind meine Altersleistungen und wie werden diese ausbezahlt?

Rente oder Kapital
Versicherte haben die freie Wahl zwischen einer Rente und/oder einer teilweisen Kapitalabfindung. Für eine Kapitalabfindung ist das Einverständnis des Ehepartners oder der Ehepartnerin erforderlich. Bei einer Abfindungssumme von CHF 50'000.00 oder mehr muss das Einverständnis durch eine beglaubigte Unterschrift, bestätigt von der Einwohnerkontrolle, einem Notar, oder durch persönliches Erscheinen bei der PKSO mit einem amtlichen Dokument nachgewiesen werden.

Altersrente berechnen
Altersrente = Altersguthaben x Umwandlungssatz
Berechnungsbeispiel für Altersguthaben von CHF 100'000.00:

Rücktrittsalter Umwandlungssatz Altersrente pro Jahr in CHF
58 4.16% 4'160.00
59 4.28% 4'280.00
60 4.40% 4'400.00
61 4.52% 4'520.00
62 4.64% 4'640.00
63 4.76% 4'760.00
64 4.88% 4'880.00
65 5.00% 5'000.00

 

Zeitpunkt der Auszahlungen
Die Rentenzahlungen erfolgen monatlich zwischen dem 8. und 10. des Monats. Eine Kapitalabfindung wird zwischen dem 8. und 10. des Monats nach der Pensionierung ausgezahlt.

Zusammensetzung Altersguthaben
Die Altersgutschriften setzen sich aus den Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie freiwilligen Einkäufen zusammen. Davon werden allfällige WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtliche Zahlungen abgezogen. Zusätzlich werden die Altersguthaben verzinst.

Wann bin ich berechtigt für eine AHV-Ersatzrente?

  • Bei vorzeitiger Pensionierung: Anspruch auf AHV-Ersatzrente bis zum Bezug der AHV-Altersrente, falls vom Arbeitgeber für sein Personal vorgesehen
  • AHV-Ersatzrente = maximale AHV-Altersrente (Voraussetzung: 10 Beitragsjahre bei PKSO und 100%-Pensum während der letzten 10 Jahre, andernfalls anteilsmässige Kürzung)
  • AHV-Ersatzrente nach Gesamtarbeitsvertrag (GAV) – ab dem 60. Altersjahr
    längstens bis zum Bezug der AHV-Rente (einschliesslich eines AHV-Vorbezugs)
    Finanzierung durch versicherte Person abhängig von Lohnklasse und Erfahrungsstufe mittels Kürzung der Altersrente ab 65. Altersjahr (Bei 100% Kapitalabfindung Vorfinanzierung mittels Einmalzahlung)
  • AHV-Ersatzrente nach Vorsorgereglement
  • vor dem 60. Altersjahr
    längstens bis zum Bezug der AHV-Rente (einschliesslich eines AHV-Vorbezugs)
    volle Finanzierung durch versicherte Person mittels Kürzung der Altersrente ab 65. Altersjahr (Bei 100% Kapitalabfindung Vorfinanzierung mittels Einmalzahlung)
  • ab dem 60. Altersjahr
    für Versicherte, die dem GAV nicht unterstehen
    längstens bis zum Bezug der AHV-Rente (einschliesslich eines AHV-Vorbezugs)
    Finanzierung durch versicherte Person abhängig von Anstellungsbedingungen des jeweiligen Arbeitgebers mittels Kürzung der Altersrente ab 65. Altersjahr (Bei 100% Kapitalabfindung Vorfinanzierung mittels Einmalzahlung)

Wann bin ich berechtigt für eine Kinderrente?

  • ab 58. Altersjahr: Anspruch auf Alters-Kinderrente nach BVG
  • ab 62. Lebensjahr: Anspruch auf Alters-Kinderrente entsprechend 20% der PKSO-Altersrente
  • Rentenanspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes.

Ich bin nicht erwerbstätig. Welche Verpflichtungen und Guthaben habe ich?

Ihre Beitragspflicht bei der AHV besteht in jedem Fall bis zum Erreichen des AHV Referenzalters. Die Festsetzung Ihres AHV-Beitrages richtet sich nach dem verbleibenden Erwerbseinkommen und/oder nach dem Renteneinkommen sowie dem Vermögen. Informationen über die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen erteilt die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder die Ausgleichskasse (AKSO). Das Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen» finden Sie auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

Was geschieht nach meiner Pensionierung mit meiner Unfallversicherung?

Beim Übertritt in den Ruhestand erlischt die Deckung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Überprüfen Sie in diesem Zusammenhang die Versicherungsdeckung (z.B. Einschluss des Unfallrisikos) bei Ihrer Krankenkasse.

Austritt

Ablauf bei Austritt

Der Austritt aus der PKSO erfolgt gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Reduktion des Jahreslohns unter den BVG-Mindestlohn. Der Ablauf bei Austritt sieht vor, dass der Arbeitgeber der PKSO den Austritt der versicherten Person meldet. Daraufhin erhält die versicherte Person ein Austrittsformular, das sie ausgefüllt zurückschickt. Die PKSO überweist die Freizügigkeitsleistung entweder an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers, an eine Freizügigkeitseinrichtung (wenn kein Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfolgt), oder als Barauszahlung, falls eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die Schweiz definitiv verlassen wird oder die Austrittsleistung kleiner als der Jahresbeitrag der versicherten Person ist. Wenn das Austrittsformular innerhalb von sechs Monaten nicht retourniert wird, erfolgt die Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

  • bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (erforderliche Belege: Bestätigung der Ausgleichskasse und Handelsregister-Auszug, sofern Handelsregister-Eintrag erfolgt)
  • bei definitivem Verlassen der Schweiz und
  • Ausreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union / Europäischen Freihandelsassoziation (EU/EFTA): Barauszahlung des überobligatorischen Teils des Altersguthabens möglich. Überweisung des obligatorischen BVG-Teils auf Freizügigkeitskonto oder -police in der Schweiz (erforderlicher Beleg: Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA: Barauszahlung des gesamten Altersguthabens (erforderlicher Beleg: Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde)
  • falls Austrittsleistung kleiner als Jahresbeitrag der versicherten Person
  • bei verheirateten Versicherten: Einverständnis des Ehepartners / der Ehepartnerin nötig (bei Barauszahlung von CHF 10'000.00 und mehr: Einverständnis bestätigt mit Beglaubigung der Unterschrift des Ehepartners oder der Ehepartnerin durch Einwohnerkontrolle, Notar oder persönliches Erscheinen bei der PKSO mit amtlichem Dokument)

Nachdeckung

  • für die Risikoleistungen ohne Beitragspflicht bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses – längstens während eines Monats

Freiwillige Weiterversicherung bei Wegfall Versicherungspflicht

  • Wegfall Versicherungspflicht bei Reduktion des Jahreslohns unter BVG-Mindestlohn bspw. wegen Pensenreduktion oder unbezahlten Urlaubs
  • fortbestehendes Arbeitsverhältnis
  • Weiterversicherung
  • im bisherigen Umfang oder
  • ohne weiteren Aufbau der Altersvorsorge, beschränkt auf Risiken Tod und Invalidität
  • auf Verlangen der versicherten Person innert 30 Tagen nach Wegfall der Versicherungspflicht mit Angabe der gewünschten Versicherungsdauer
  • für höchstens zwölf Monate
  • Bezahlung der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge durch die versicherte Person

Weiterführung der Versicherung nach Entlassung

  • Entlassung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • versicherte Person mindestens 58 Jahre alt
  • Weiterversicherung
  • im bisherigen Umfang oder
  • ohne weiteren Aufbau der Altersvorsorge, beschränkt auf Risiken Tod und Invalidität
  • auf Verlangen der versicherten Person innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (erforderlicher Beleg: Kündigung durch Arbeitgeber oder Aufhebungsvereinbarung)
  • längstens bis zum Referenzalter
  • Bezahlung der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge durch die versicherte Person

Freiwillige Weiterversicherung nach Art. 47 BVG

  • bei Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich (aeis.ch)

Eintritt

Ablauf

Beim Stellenantritt meldet der Arbeitgeber die neu eingestellte Person bei der PKSO an. Die PKSO sendet der versicherten Person daraufhin ein Eintrittsschreiben zusammen mit einem Einzahlungsschein zu. Dieser Einzahlungsschein wird von der versicherten Person an die bisherige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet, die anschliessend die Freizügigkeitsleistung an die PKSO überweist. Nach dem Eingang des Altersguthabens bestätigt die PKSO der versicherten Person den Zahlungseingang. Im Anschluss registriert sich die versicherte Person im Versichertenportal.

Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice

Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice müssen der PKSO überwiesen werden.

Freiwilliger Einkauf

  • Mit einem freiwilligen Einkauf lassen sich die Versicherungsleistungen erhöhen. Gleichzeitig reduziert ein freiwilliger Einkauf das steuerbare Einkommen im Jahr des Einkaufs.
  • Die Höhe des möglichen Einkaufs ist aus dem Vorsorgeausweis ersichtlich.
  • Pro Kalenderjahr sind mehrere Einkäufe möglich. Der Mindestbetrag für einen Einkauf beträgt CHF 2'000.00.
  • Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Pensionskasse zurückgezogen werden.
  • Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
  • Vor einem freiwilligen Einkauf ist der PKSO das Formular Selbstdeklaration ausgefüllt zuzustellen.

Nebenerwerb

  • Wenn der Haupterwerb einer Person bei der PKSO versichert ist, versichert die PKSO auch den Nebenerwerb, sofern dieser bei einem der PKSO angeschlossenen Arbeitgeber erzielt wird. Die versicherte Person kann den Verzicht auf die Versicherung erklären.
  • Ein Nebenerwerb, welcher bei einem Arbeitgeber erzielt wird, der nicht der PKSO angeschlossen ist, kann nicht bei der PKSO versichert werden.

Anmeldung Lebenspartner / Lebenspartnerin

  • Wenn die versicherte Person mit einem Lebenspartner oder einer Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann sie ihren Partner oder ihre Partnerin der PKSO mit dem Formular Anmeldung Lebenspartnerschaft anmelden.
  • Die Anmeldung der Lebenspartnerschaft ist Voraussetzung für eine spätere Lebenspartnerrente.

Begünstigungserklärung

  • Die versicherte Person hat die Möglichkeit, der PKSO mit dem Formular Begünstigungserklärung schriftlich mitzuteilen, wer zu welchem Teil Anspruch auf das Todesfallkapital hat, falls es nach ihrem Tod zur Auszahlung eines Todesfallkapitals kommen sollte.
  • Ein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht nur
    • beim Todesfall eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin vor Erreichen des Referenzalters und
    • falls der Todesfall weder eine Rente des überlebenden Ehegatten, einmalige Kapitalabfindung, Lebenspartnerrente, Rente des geschiedenen Ehegatten noch eine Waisenrente auslöst.
  • Es können nur Personen einer einzigen Anspruchsgruppe begünstigt werden. Die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge muss zwingend eingehalten werden:
    • Person, welche der PKSO von der versicherten Person gemeldet worden ist und keine Hinterlassenenrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht, und
    • welche von der versicherten Person massgeblich unterstützt worden ist, oder
    • mit welcher die versicherte Person eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat, oder
    • welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt.
  • Kinder der versicherten Person
  • Eltern und Geschwister der versicherten Person
  • Die Höhe des Todesfallkapitals ist aus dem Vorsorgeausweis ersichtlich.
  • Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des beim Tod vorhandenen Altersguthabens, mindestens aber alternativ:
    • dem beim Tod geltenden versicherten Lohn
    • CHF 20'000.00
    • den unverzinsten, freiwilligen Einkäufen in die PKSO (abzüglich freizügigkeitsähnlichen Leistungen)
  • Falls keine Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird dieses innerhalb einer Personengruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Frei­williger Ein­kauf

Invalidität

Ablauf

Bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit wird die versicherte Person bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach Prüfung erhält die Person eine Verfügung der IV über den Anspruch auf Invalidenleistungen. Anschließend entscheidet die PKSO auf Basis dieser Verfügung über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der Pensionskasse.

Anspruch auf Invalidenrente

  • Massgebend: das bei der PKSO versicherte Arbeitspensum und die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgestellte Invalidität (Höhe, Beginn und Dauer)
  • Rentenhöhe aus Vorsorgeausweis ersichtlich (bei Invaliditätsgrad von 100%)
  • Obergrenze: 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte (Renten anderer Sozialversicherer, Erwerbseinkommen)

Anspruch auf Invaliden-Zusatzrente

  • falls Invalidenrente nicht 56% des zuletzt versicherten Verdienstes erreicht
  • Rentenhöhe: Differenz zwischen 56% des versicherten Verdienstes und Invalidenrente
  • Rentenhöhe aus Vorsorgeausweis ersichtlich (bei Invaliditätsgrad von 100%)
  • bis Erreichen des Referenzalters nach AHVG

Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

  • pro Kind der versicherten Person
  • so lange Kind
    • noch nicht 18 Jahre alt oder
    • noch in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt
  • Rentenhöhe: 20% der Invalidenrente der versicherten Person
  • Rentenhöhe aus Vorsorgeausweis ersichtlich (bei Invaliditätsgrad von 100%)

Lebens­partner­schaft

Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Die versicherte Person und der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin waren nicht verwandt und nicht verheiratet.
  • Die versicherte Person hat der PKSO die Lebenspartnerschaft mit dem offiziellen Formular gemeldet.
  • Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin
    • hat das 40. Altersjahr vollendet und mit der verstorbenen Person während mindestens fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung zusammengelebt; oder
    • muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen, welches Anspruch auf eine Waisenrente hat.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

  • Das Formular zur Meldung der Lebenspartnerschaft muss der PKSO zu Lebzeiten der beiden Partner und von beiden handschriftlich unterzeichnet per Briefpost zugestellt worden sein.
  • Die PKSO prüft den Leistungsanspruch erst nach dem Tod der versicherten Person. Der Nachweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen obliegt dem überlebenden Lebenspartner oder der überlebenden Lebenspartnerin. Bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen verlangt die PKSO namentlich:
    • den Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person belegt wird, oder den Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat
    • Bestätigungen über den Zivilstand beider Personen
    • Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder
    • weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen
  • Die versicherte Person kann nur eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft melden.
  • Wird eine Lebenspartnerschaft aufgelöst, so hat die versicherte Person dies der PKSO unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente erlischt bei Heirat, bei Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der PKSO das Erlöschen des Anspruchs zu melden.

Mutationen

Welche Mutationen sind der PKSO zu melden?

Vom Arbeitgeber

  • Lohn-/Pensenänderung, sofern sich der Lohn während des Kalenderjahres ändert
  • Lohn fällt während des Kalenderjahres unter die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 21‘330.00
  • Unbezahlter Urlaub von mehr als 7 Tagen

Von der versicherten Person

- Anmeldung einer Lebenspartnerschaft
- Meldung einer begünstigten Person für den Todesfall der versicherten Person

Selbst­ständige Er­werbs­tätig­keit

Todes­fall­kapital

Stirbt eine aktiv versicherte Person und wird keine Rente an deren überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder geschiedenen Ehegatten fällig, dann bezahlt die PKSO ein Todesfallkapital an die begünstigte Person aus. Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des beim Tod vorhandenen Altersguthabens. Im Minimum sind das alle freiwilligen Einkäufe, welche die versicherte Person bei der PKSO gemacht hat.

Todes­fall

Ablauf

  • nach Todesfall eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin: Umgehende schriftliche Meldung durch den Arbeitgeber mit Angabe Todesdatum und Ende Lohnfortzahlung an die PKSO
  • nach Todesfall eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin: Umgehende Mitteilung durch Angehörige und Zustellung einer Kopie des Todesscheins oder des Familienstandsausweises an die PKSO
  • Bestätigung der Todesfallmeldung durch die PKSO und Zustellung des Rentenanmeldeformulars an die Angehörigen zur Prüfung eines Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen
  • Retournierung des Rentenanmeldeformulars mit Belegen durch die Angehörigen an die PKSO
  • Prüfung der Unterlagen durch die PKSO
  • Beschluss der PKSO über einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen

Hinterlassenenleistungen

  • Rente des überlebenden Ehegatten
  • Einmalige Kapitalabfindung
  • Lebenspartnerrente
  • Rente des geschiedenen Ehegatten
  • Waisenrente
  • Todesfallkapital

Rente des überlebenden Ehegatten

Anspruchsvoraussetzungen:

  • überlebender Ehegatte / überlebende Ehegattin muss für Unterhalt eines eigenen oder eines (Pflege-)Kindes der verstorbenen Person aufkommen
  • Kind ist noch nicht 18 Jahre alt oder noch in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt

oder

  • überlebender Ehegatte / überlebende Ehegattin ist mindestens 40 Jahre alt
  • Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert

Rentenhöhe:

  • beim Tod eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin: 70% einer ganzen Invalidenrente plus Ehegatten-Zusatzrente (70% der Invaliden-Zusatzrente bis längstens Referenzalter der verstorbenen Person; Rentenhöhe aus Vorsorgeausweis ersichtlich)
  • beim Tod eines Invalidenrentners oder einer Invalidenrentnerin: 70% der Invalidenrente
  • beim Tod einer pensionierten Person: 70% der Altersrente

Einmalige Kapitalabfindung

  • in der Höhe von 3 Jahresrenten an überlebenden Ehegatten / überlebende Ehegattin
  • falls kein Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten / der überlebenden Ehegattin

Lebenspartnerrente

  • entsprechend Rente des überlebenden Ehegatten
  • Lebenspartnerschaft mit offiziellem Formular durch versicherte Person bei der PKSO gemeldet
  • keine Verwandtschaft und keine Ehe zwischen versicherter Person und überlebendem Lebenspartner oder überlebender Lebenspartnerin
  • überlebender Lebenspartner oder überlebende Lebenspartnerin
    • ist mindestens 40 Jahre alt und hat mit verstorbener Person während mindestens fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung zusammengelebt; oder
    • muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen, welches Anspruch auf Waisenrente hat

Rente des geschiedenen Ehegatten

  • Anspruch des geschiedenen Ehegatten / der geschiedenen Ehegattin auf scheidungsrechtliche Unterhaltszahlungen
  • Ehedauer mindestens 10 Jahre
  • beschränkt auf BVG-Anspruch

Waisenrente

  • pro Kind der versicherten Person
  • pro Pflegekind der versicherten Person, sofern Unterhaltspflicht bestanden hatte
  • solange Kind noch nicht 18 Jahre alt oder noch in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt
  • Rentenhöhe: 20% der Invaliden- oder Altersrente der versicherten Person (aus Vorsorgeausweis ersichtlich)

Todesfallkapital

  • bei Todesfall eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin vor Erreichen des Referenzalters
  • falls Todesfall weder Rente des überlebenden Ehegatten, einmalige Kapitalabfindung, Lebenspartnerrente, Rente des geschiedenen Ehegatten noch Waisenrente auslöst
  • Auszahlung an begünstigte Personen gemäss Begünstigungserklärung der versicherten Person oder an Personen in folgender Reihenfolge:
    • Person, welche der PKSO von der versicherten Person gemeldet worden ist und keine Hinterlassenenrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht, und
      • welche von der versicherten Person massgeblich unterstützt worden ist, oder
      • mit welcher die versicherte Person eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat, oder
      • welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt.
    • Kinder der versicherten Person
    • Eltern und Geschwister der versicherten Person
  • Höhe Todesfallkapital ist aus Vorsorgeausweis ersichtlich
  • Todesfallkapital entspricht der Hälfte des beim Tode vorhandenen Altersguthabens, mindestens aber alternativ:
    • dem beim Tod geltenden versicherten Lohn
    • CHF 20'000.00
    • den unverzinsten, freiwilligen Einkäufen in die PKSO (abzüglich freizügigkeitsähnlichen Leistungen)

Wohn­eigentums­förderung

Um­wandlungs­satz

Umwandlungssatz ab 01.01.2024

Alter Umwandlungssatz
60 4.40%
61 4.52%
62 4.64%
63 4.76%
64 4.88%
65 5.00%
66 5.20%
67 5.40%
68 5.60%
69 5.80%
70 6.00%

 

Über­weisungs­daten

Überweisungsdaten der Renten 2024

Monat Wochentag Bankvalutadatum
Januar Mittwoch 10.01.2024
Februar Freitag 09.02.2024
März Freitag 08.03.2024
April Mittwoch 10.04.2024
Mai Freitag 10.05.2024
Juni Montag 10.06.2024
Juli Mittwoch 10.07.2024
August Freitag 09.08.2024
September Dienstag 10.09.2024
Oktober Donnerstag 10.10.2024
November Freitag 08.11.2024
Dezember Dienstag 10.12.2024

 

True Wealth

Die PKSO bietet ihren Rentnerinnen und Rentner ein neues kostengünstiges Angebot für die digitale Vermögensverwaltung an.

Details

Die PKSO hat mit dem digitalen Vermögensverwalter True Wealth eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, damit Rentnerinnen und Rentner der PKSO ihre Kapitalabfindung kostengünstig anlegen können. Die Vermögensverwaltungskosten für die PKSO-Rentnerinnen und Rentner betragen bei True Wealth 0.4%. Die PKSO-Rentnerinnen und Rentner erhalten somit einen Rabatt von 0.1% und bezahlen für die Vermögensverwaltungskosten 0.4% (zusätzlich kommen noch die unterliegenden Produktekosten von ca. 0.13% dazu).

Für mehr Informationen, Fragen und Antworten gelangen Sie hier direkt zur Seite von True Wealth www.truewealth.ch/pkso

Um als Rentnerin oder Rentner der PKSO vom Rabatt zu profitieren, müssen Sie sich mit dem letzten Vorsorgeausweis oder der Ende 2023 erhaltenen Rentenbescheinigung ausweisen. Die nächste Rentenbescheinigung erhalten Sie Ende 2024.

Bei Fragen zur Rentenbescheinigung schreiben Sie eine Mail an info@pk.so.ch oder rufen Sie uns an T 032 627 89 11.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub von über 1 Monat

  • Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung
    • im bisherigen Umfang oder
    • ohne weiteren Aufbau der Altersvorsorge, beschränkt auf Risiken Tod und Invalidität
  • auf Verlangen der versicherten Person innert 30 Tagen nach Urlaubsbeginn mit Angabe der gewünschten Versicherungsdauer
  • für höchstens zwölf Monate
  • Bezahlung der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge durch versicherte Person
  • Meldung des unbezahlten Urlaubs durch Arbeitgeber

Unbezahlter Urlaub von mehr als 7 Tagen und höchstens 1 Monat

  • automatische Weiterversicherung ohne weiteren Aufbau der Altersvorsorge, beschränkt auf Risiken Tod und Invalidität
  • keine Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
  • Meldung des unbezahlten Urlaubs durch Arbeitgeber

Unbezahlter Urlaub von höchstens 7 Tagen

  • automatische Weiterversicherung im bisherigen Umfang
  • normale Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
  • keine Meldung des unbezahlten Urlaubs durch Arbeitgeber
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